Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 6

§ 6 – Antrag auf Investitionszulage

(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. (2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

Kurz erklärt

  • Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten eingereicht werden.
  • Bei Personengesellschaften oder Gemeinschaften ist das Finanzamt für die Feststellung der Einkünfte zuständig.
  • Der Antrag muss auf einem amtlichen Vordruck erfolgen.
  • Der Anspruchsberechtigte muss den Antrag eigenhändig unterschreiben.
  • Im Antrag sind die Investitionen genau zu benennen, um eine Nachprüfung zu ermöglichen.